§ 142 SGB XII. Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2021][29. Mai 2020]
§ 142. Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § 142. Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) [1] Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. [2] Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. [3] Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. [4] § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. (1) [1] Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. [2] Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. [3] Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. [4] § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) [1] Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. [2] Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. [3] Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. (2) [1] Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. [2] Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
[29. Mai 2020–1. Januar 2021]
1§ 142. Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung.
(1) [1] Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. [2] Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. [3] Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. [4] § 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) [1] Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. [2] Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Anmerkungen:
1. 29. Mai 2020: Artt. 17 Nr. 2, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020.