§ 129 SGB XII. Verordnungsermächtigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
| [27. Juni 2020] | [1. Januar 2015] | 
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| § 129. Verordnungsermächtigung | § 129. Verordnungsermächtigung | 
| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über | 
| a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | 
| b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | 
| c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, | 
| d) den Zeitpunkt der Erhebungen, | d) den Zeitpunkt der Erhebungen, | 
| e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und | 
| f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). | f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). | 
    [1. Januar 2015–27. Juni 2020]
    1§ 129. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
        
- a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
 - 2b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
 - 3c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
 - d) den Zeitpunkt der Erhebungen,
 - e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
 - f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).
 
- Anmerkungen:
 - 1. 7. Dezember 2006: Artt. 1 Nr. 28, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006.
 - 2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.
 - 3. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 21, 3 Abs. 2 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 2012.