§ 27 SEBG. Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) vom 22. Dezember 2004
[29. Dezember 2004]
1§ 27. Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats. Der SE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2004: Artt. 2, 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004.