§ 3 SCEBG. Geltungsbereich

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 3. Geltungsbereich.
(1) [1] Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Inland. [2] Es gilt unabhängig vom Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland.
(2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 2, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 3 SCEBG

§ 2 SCEBG. Begriffsbestimmungen

§ 3 SCEBG. Geltungsbereich

§ 4 SCEBG. Information der Leitungen