§ 27 SCEAG. Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG) vom 14. August 2006
[18. August 2006]
1§ 27. Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses.
(1) [1] Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. [2] Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor.
(2) [1] Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. [2] Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen.
Anmerkungen:
1. 18. August 2006: Artt. 1, 21 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 27 SCEAG

§ 26 SCEAG. Anmeldung von Änderungen

§ 27 SCEAG. Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

§ 28 SCEAG. Einberufung durch Prüfungsverband