§ 15 REITG. Mindesteigenkapital

Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz - REITG) vom 28. Mai 2007
[19. April 2017]
1§ 15. Mindesteigenkapital. [1] Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 ausgewiesene Eigenkapital der REIT-Aktiengesellschaft darf 45 Prozent des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- bzw. Konzernabschluss nach § 12 Abs. 1 angesetzt ist, nicht unterschreiten. 2[2] Nicht dem Mutterunternehmen gehörende und als Fremdkapital ausgewiesene Anteile an in den Konzernabschluss nach § 315e des Handelsgesetzbuchs einbezogenen Tochterunternehmen gelten für die Berechnung des Mindesteigenkapitals als Eigenkapital.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 2008: Artt. 37 Nr. 4, 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008.
2. 19. April 2017: Artt. 11 Abs. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2017.