§ 13g RDG. Umgang mit Fremdgeldern

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007
[1. Oktober 2021]
1§ 13g. Umgang mit Fremdgeldern. Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2021: Artt. 3 Nr. 10, 9 des Ersten Gesetzes vom 10. August 2021.