§ 96 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981]
1§ 96.
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.
(2) [1] Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. [2] Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. [3] Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 96 PatG

§ 95 PatG

§ 96 PatG

§ 97 PatG