§ 8 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1949][1. Oktober 1936]
§ 8 § 8
[1] Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestimmt, daß die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. [2] Doch hat der Patentinhaber in diesen Fällen gegen die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Anspruch auf angemessene Vergütung, die in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. [3] Eine Bestimmung nach Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. [1] Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung der Reichsregierung zur Förderung des Wohles der Volksgemeinschaft benutzt werden soll. [2] Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die auf Anordnung oder im Auftrage des zuständigen Reichsministers oder der ihm nachgeordneten zuständigen Behörde für Zwecke der Landesverteidigung erfolgt. [3] Doch hat der Patentinhaber in diesen Fällen gegen das Reich Anspruch auf angemessene Vergütung, die in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. [4] Eine Bestimmung der Reichsregierung nach Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. [5] Erlangt die Stelle, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 3, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
[1. Oktober 1936–1. Oktober 1949]
1§ 8. [1] Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Erfindung nach Bestimmung der Reichsregierung zur Förderung des Wohles der Volksgemeinschaft benutzt werden soll. [2] Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die auf Anordnung oder im Auftrage des zuständigen Reichsministers oder der ihm nachgeordneten zuständigen Behörde für Zwecke der Landesverteidigung erfolgt. [3] Doch hat der Patentinhaber in diesen Fällen gegen das Reich Anspruch auf angemessene Vergütung, die in Ermangelung einer Verständigung im Rechtswege festgesetzt wird. [4] Eine Bestimmung der Reichsregierung nach Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. [5] Erlangt die Stelle, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 3, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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