§ 72 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[8. September 2015][1. Januar 1981]
§ 72 § 72
[1] Bei[m …] Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. [1] Bei[m …] Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.
[1. Januar 1981–8. September 2015]
1§ 72. [1] Bei[m …] Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. [2] Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 72 PatG

§ 71 PatG

§ 72 PatG

§ 73 PatG