§ 65 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021][1. Oktober 2009]
§ 65 § 65
(1) [1] Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. [2] Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. [3] Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht". (1) [1] Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. [2] Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. [3] Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) [1] Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen. (2) [1] Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § [71] Abweichendes bestimmt ist. (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § [71] Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
[1. Oktober 2009–18. August 2021]
1§ 65.
(1) 2[1] Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. [2] Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. [3] Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) [1] Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). 3[3] Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § [71] Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 16, 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
3. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 4, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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