§ 60 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 60.
(1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Patent verletzt hat, haftet nach den bisherigen Bestimmungen.
(2) Die Vorschriften im § 52 Abs. 1, 2 gelten nicht für Patentstreitsachen, die beim Inkrafttreten anhängig sind.
(3) Soweit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. II S. 437) die Bestellung eines inländischen Vertreters zur Teilnahme an einem Verfahren vor dem Reichspatentamt nicht erforderlich ist, verbleibt es hierbei für die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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