§ 6 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021][1. Januar 1981]
§ 6 § 6
[1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat. [1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim [P]atentamt angemeldet hat.
[1. Januar 1981–18. August 2021]
1§ 6. [1] Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. [2] Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. [3] Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim [P]atentamt angemeldet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

Umfeld von § 6 PatG

§ 5 PatG

§ 6 PatG

§ 6a PatG