§ 59 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 59.
(1) [1] Für die Weiterbehandlung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Anmeldungen und die daraus hervorgehenden Patente gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. [2] Ausgenommen sind die Vorschriften, die das Recht auf das Patent (§ 3), den Einspruch bei widerrechtlicher Entnahme (§ 4), den Übertragungsanspruch (§ 5), die Prioritätserklärung (§ 27) und die Erfindernennung (§ 26 Abs. 6, § 36) betreffen.
(2) [1] Die Vorschriften über die Zahlung der Bekanntmachungsgebühr (§ 11 Abs. 1, § 31) gelten nicht, wenn der Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist. [2] In diesem Falle ist statt der Bekanntmachungsgebühr die erste Jahresgebühr nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten.
(3) Ist eine Patentanmeldung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bekanntgemacht, so bleiben für die Frist zur Einlegung eines Einspruchs und für seine Begründung die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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