§ 51 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021][1. Januar 1981]
§ 51 § 51
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § [50] Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § [50] Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § [50] Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § [50] Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
[1. Januar 1981–18. August 2021]
1§ 51. Das Patentamt hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § [50] Abs. 1 zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § [50] Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 29, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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