§ 49a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009][30. November 2007]
§ 49a § 49a
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht. (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht.
(2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück. (2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
(3) Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.
(5) [1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden. (3) [1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.
(4) (weggefallen)
[30. November 2007–1. Oktober 2009]
1§ 49a.
2(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie dem Absatz 3 und dem § 16a entspricht.
(2) [1] Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. [2] Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. [3] Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
(3) 3[1] § 34 Abs. 6 ist anwendbar. [2] Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1993: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Gesetzes vom 23. März 1993.
2. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 3, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
3. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 22 Buchst. a, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 22 Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.

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