§ 46g PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 46g § 46g
(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich beim Patentamt oder beim Patentgericht einzureichen. [2] Im Verfahren nach den §§ 42 und 42m kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentgericht die Akten diesem vorgelegt hat. (1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. [2] Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch (2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch
1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung, 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung,
2. im Verfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die Berufung nach § 42b als unzulässig zu verwerfen ist. 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist.
(3) Die nach den §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet. (3) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. [2] Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 46g.
(1) [1] Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. [2] Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht werden, wenn das Patentamt die Akten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat.
(2) [1] Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches das Armenrecht nachgesucht wird. [2] Jedoch beschließt über das Gesuch
  • 1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die Patentabteilung,
  • 2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, wenn die Berufung nach § 2 der Verordnung vom 30. September 1936 als unzulässig zu verwerfen ist.
(3) [1] Gegen den Beschluß, durch den die Patentabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines Vertreters nach § 46e verweigert oder die Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde nach § 21 statt. [2] Im übrigen sind die nach §§ 46b bis 46e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 20, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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