§ 46f PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981][1. Oktober 1968]
§ 46f § 46f
Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach [den] §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach [den] §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 46f. Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts nach [den] §§ 46b bis 46d vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.

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