§ 46 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 46 § 46
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. [1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem [P]atentamt Rechtshilfe zu leisten. [2]
(2) [1] Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht Strafen gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Patentamts fest. [2] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen. Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des [P]atentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3) [1] Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 46. 2[1] Die Gerichte sind verpflichtet, dem [P]atentamt Rechtshilfe zu leisten. 3[2] Strafen gegen Zeugen und Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die Gerichte auf Ersuchen des [P]atentamts fest. [3] Ebenso ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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