§ 43 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 43 § 43
(1) [1] Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. [2] Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 36l Abs. 2), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27) und für die Frist zur Nennung des Aktenzeichens der Voranmeldung (§ 27). (1) [1] Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem [P]atentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. [2] Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, und für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27).
(2) [1] Die Wiedereinsetzung muß innerhalb [von] zwei[…] Monate[n] nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. [2] In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. [4] Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. (2) [1] Die Wiedereinsetzung muß beim [P]atentamt innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. [2] In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. [4] Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. (3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) [1] Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. [2] Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. (4) [1] Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. [2] Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 43.
(1) 2[1] Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, dem [P]atentamt gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. 3[2] Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Einspruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1), für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden kann, und für die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung (§ 27).
(2) 4[1] Die Wiedereinsetzung muß beim [P]atentamt innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. [2] In dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. [4] Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) [1] Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. [2] Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 18, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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