§ 42c PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 42c.
(1) [1] Das Patentgericht stellt die Berufungsschrift dem Berufungsbeklagten mit der Aufforderung zu, seine schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht einzureichen. [2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift einreichen.
(2) Die Erklärung des Berufungsbeklagten muß die Gegenanträge und die Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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