§ 42 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[15. September 1975–1. Januar 1981]
1§ 42.
(1) [1] Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 40) findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt. [2] Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentgericht schriftlich einzulegen. [3] Innerhalb dieser Frist ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht eingelegt.
(2) [1] In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. [2] Die Gebühren werden nach den Sätzen berechnet, die für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten. 2[3] Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird jedoch eine vierfache Gebühr erhoben. 3[4] Die Bestimmungen des § 53 über die Streitwertfestsetzung gelten entsprechend. 4[5] Die für die Einlegung der Berufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des Bundesgerichtshofs angerechnet; sie wird nicht zurückgezahlt.
(3) [1] Durch das Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu bestimmen. [2] § 40 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfechtbar. [2] § 42b Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 15. September 1975: Artt. 4 § 8, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
3. 15. September 1975: Artt. 4 § 8, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
4. 15. September 1975: Artt. 4 § 8, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.

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