§ 41 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 41 § 41
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [2] Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet. (2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [2] Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber drohenden Nachteile Sicherheit leistet. [3] Über den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
(3) [1] Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. [2] Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 40 gelten entsprechend. (3) [1] Gegen die Entscheidung des [P]atentamts ist die Beschwerde an [den Bundes]gericht[shof] zulässig. [2] Sie ist beim [P]atentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt. (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die sie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei binnen einem Monat nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
(6) [1] Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. [2] Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist. (6) [1] Die Entscheidung, durch welche die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. [2] Wird die Entscheidung aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber durch die Vollstreckung entstanden ist.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 41.
2(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [2] Der Erlaß der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber drohenden Nachteile Sicherheit leistet. [3] Über den Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Beteiligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
3(3) [1] Gegen die Entscheidung des [P]atentamts ist die Beschwerde an [den Bundes]gericht[shof] zulässig. [2] Sie ist beim [P]atentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die sie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei binnen einem Monat nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.
4(6) [1] Die Entscheidung, durch welche die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. [2] Wird die Entscheidung aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber durch die Vollstreckung entstanden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 10 S. 1, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 10 S. 2, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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