§ 36h PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 36h.
(1) [1] Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. [2] Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. 2[3] Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die bei[m …] Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) [1] Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. [2] Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. [3] Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. Juli 1961: Art. 6 §§ 20, 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961, Bekanntmachung vom 9. Mai 1961.

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