§ 36g PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968][1. Juli 1961]
§ 36g § 36g
(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) veröffentlicht worden ist. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß (1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30) ausgeschlossen ist. 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der Bekanntmachung der Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder den Voraussetzungen der Nummer 1 ausgeschlossen werden kann.
(2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. (2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend. (3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
[1. Juli 1961–1. Oktober 1968]
1§ 36g.
(1) [1] Die Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ist bis zur Bekanntmachung der Anmeldung nicht öffentlich, im übrigen öffentlich. [2] Die Bestimmungen der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
  • 1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt,
  • 2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausgeschlossen ist und nach der Bekanntmachung der Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 172 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder den Voraussetzungen der Nummer 1 ausgeschlossen werden kann.
(2) [1] Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. [2] Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate obliegt dem Vorsitzenden. [2] Die §§ 177 bis 180, 182 und 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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