§ 36e PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Oktober 1972]
1§ 36e.
(1) [1] Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident und die Senatspräsidenten. [2] Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt der Präsident den Senat, dem er sich anschließt. [3] Über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Senaten entscheiden der Präsident und die Senatspräsidenten nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(2) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Senate derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Senate sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Senate bestimmt werden. [3] Diese Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senats oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Senate erforderlich wird.
(3) [1] Die in Absatz 2 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. [2] Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 36f Abs. 2), die acht dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten und drei Mitglieder gebildet, die von der Gesamtheit der Mitglieder des Patentgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden. [3] Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Senaten über ihre Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.
(5) [1] Innerhalb des Senats verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. [2] Für den Nichtigkeitssenat bestimmt der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Senats nötig wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 29, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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