§ 36a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 1968–1. Januar 1981]
1§ 36a.
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) [1] Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. 2[2] Die Vorschriften [des] § 28b Abs. 1[… und der] §§ 28c, 29 und 33 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. [3] In dem Beschluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift der Beschränkung anzupassen. [4] Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.
(4) [1] Vor Entscheidung über den Antrag ist innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung der Änderung der Patentschrift entstehen. [2] Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der Druckzeilen. [3] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag je Druckzeile allgemein festzusetzen. [4] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. [5] Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
3(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 15, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 24, Art. 7 §§ 4, 6 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967, Bekanntmachung vom 2. Januar 1968.
3. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 28, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.

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