§ 36 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 36 § 36
(1) [1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit. (1) [1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [P]atentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die i[n] Abs[atz] 1 Satz 1[… und] 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten. (2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Reichspatentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die im Abs. 1 Satz 1, 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs[atz] 1 Satz 4, Abs[atz] 2) oder die Berichtigung (Abs[atz] 2) nicht vorgenommen. (3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen.
(4) [1] Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (4) Der Präsident des Reichspatentamts kann Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften treffen.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 36.
(1) [1] Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30 Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Erteilung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patentschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. [2] Die Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken. [3] Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. [4] Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. [5] Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
(2) [1] Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Reichspatentamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die im Abs. 1 Satz 1, 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. [2] Die Zustimmung ist unwiderruflich. [3] Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren über die Erteilung des Patents nicht aufgehalten.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Abs. 1 Satz 4, Abs. 2) oder die Berichtigung (Abs. 2) nicht vorgenommen.
(4) Der Präsident des Reichspatentamts kann Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften treffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

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