§ 33 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][26. April 1938]
§ 33 § 33
(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. [3] Der Antrag ist schriftlich einzureichen. [4] Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. [5] Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar. [6] Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [7] Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift. (1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. [2] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. [3] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das [P]atentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. (2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
[26. April 1938–1. August 1953]
1§ 33.
(1) [1] Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. 2[2] Uber die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 3[3] Diese erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
(2) [1] In dem Beschluß über die Erteilung des Patents kann das Reichspatentamt nach freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. [2] Diese Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung oder der Einspruch ganz oder teilweise zurückgenommen wird. [3] Die Kostenentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 26. April 1938: Gesetz vom 9. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 26. April 1938: Gesetz vom 9. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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