§ 32 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1936]
§ 32 § 32
(1) [1] Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. [3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2[… und] 3 nicht zustehe. [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. (1) [1] Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. [3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2, 3 nicht zustehe. [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen. (3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen.
[1. Oktober 1936–1. August 1953]
1§ 32.
(1) [1] Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Einspruch erheben. [2] Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und mit Gründen zu versehen. [3] Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Erteilung des Patents nach § 4 Abs. 2, 3 nicht zustehe. [4] Die Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [5] Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.
(2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das weitere Verfahren einschließlich der Beschlußfassung über die Erteilung des Patents von der Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über.
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prüfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung des Patents Beschluß zu fassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.

Umfeld von § 32 PatG

§ 31a PatG. Datenschutz

§ 32 PatG

§ 33 PatG