§ 30d PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1968–1. Januar 1981]
1§ 30d.
2(1) Wird dem Anmelder innerhalb von vier Monaten seit der Anmeldung der Erfindung beim Patentamt keine Anordnung nach § 30a Abs. 1 zugestellt, so können der Anmelder und jeder andere, der von der Erfindung Kenntnis hat, sofern sie im Zweifel darüber sind, ob die Geheimhaltung der Erfindung erforderlich ist (§ 93 des Strafgesetzbuches), davon ausgehen, daß die Erfindung nicht der Geheimhaltung bedarf.
(2) Kann die Prüfung, ob jede Bekanntmachung einer Anmeldung gemäß § 30a Abs. 1 zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Patentamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 24, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
2. 1. August 1968: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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