§ 30a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 30a.
(1) Wird vom Bund ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleibt auf Antrag jede Bekanntmachung sowie die Eintragung in die Patentrolle.
(2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten.
Anmerkungen:
1. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 12, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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