§ 26 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[8. September 2015][30. November 2007]
§ 26 § 26
(1) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. [2] Es hat seinen Sitz in München. (1) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. [2] Es hat seinen Sitz in München.
(2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen. (2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
(3) [1] Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich. (3) [1] Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
(4) [1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann [der] Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des [P]atentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder. (4) [1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann [der] Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des [P]atentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
[30. November 2007–8. September 2015]
1§ 26.
2(1) [1] Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. [2] Es hat seinen Sitz in München.
3(2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. [2] Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem [Deutschen Richtergesetz] besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). [3] Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
4(3) [1] Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden hat, danach mindestens fünf Jahre im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik beruflich tätig war und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Abschlußprüfungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen der inländischen Abschlußprüfung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften gleich.
5(4) 6[1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann [der] Präsident des Patentamts Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Absatz 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des [P]atentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 2 Buchst. a, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
3. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 2 Buchst. b, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
4. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 2 Buchst. b, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
5. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 2 Buchst. b, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.
6. 30. November 2007: Artt. 40 Nr. 2 Buchst. c, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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