§ 24 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[4. August 1979][1. Oktober 1968]
§ 24 § 24
(1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken. (1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Angaben über den Verfahrensstand der Patentanmeldungen in die Rolle einzutragen sind; er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
(3) [1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. (2) [1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
(4) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [2] Jedoch steht die Einsicht in (3) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [2] Jedoch steht die Einsicht in
1. die Rolle, 1. die Rolle,
2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist, 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist,
3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und 3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und
4. die Akten erteilter Patente einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36a) 4. die Akten erteilter Patente einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36a)
sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. [3] In die Benennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist. sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei. [3] In die Benennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist.
(5) [1] Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). [2] Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. [3] § 30a Abs. 1 bleibt unberührt. (4) [1] Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). [2] Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. [3] § 30a Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) [1] Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. [2] Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. [3] § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. (5) [1] Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. [2] Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. [3] § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(7) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat. (6) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat.
[1. Oktober 1968–4. August 1979]
1§ 24.
2(1) [1] Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente sowie den Namen und Wohnort der Patentinhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. [2] Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu vermerken.
(2) 3[1] Das [P]atentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. [2] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. [3] Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
4(3) [1] Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. [2] Jedoch steht die Einsicht in
  • 1. die Rolle,
  • 2. die Akten von nicht bekanntgemachten Patentanmeldungen, wenn seit dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4 veröffentlicht worden ist,
  • 3. die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und
  • 4. die Akten erteilter Patente einschließlich der Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36a)
sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücke jedermann frei.
[3] In die Benennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. [4] In die Akten von Patentanmeldungen und Patenten, für die gemäß § 30a jede Bekanntmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach Anhörung der zuständigen obersten Bundesbehörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers die Gewährung der Einsicht geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu erwarten ist.
5(4) [1] Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind (Patentschriften), regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen (Patentblatt). [2] Das Patentamt kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Akten veröffentlichen. [3] § 30a Abs. 1 bleibt unberührt.
6(5) [1] Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung sind Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. [2] Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. [3] § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
7(6) In der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der Technik in Betracht gezogen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Artt. 1 § 1 Nr. 6, 6 § 20 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 9, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
5. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 9, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
6. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 10, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.
7. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 11, 7 § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. September 1967.

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