§ 1a PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 1a. Patente werden nicht erteilt für
  • 1. Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt die Erteilung eines Patents für eine unter § 30a Abs. 1 fallende Erfindung nicht aus;
  • 2. Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sowie auf Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), aufgeführt sind, und von Verfahren zur Züchtung einer solchen Pflanzensorte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 2, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

Umfeld von § 1a PatG

§ 1 PatG

§ 1a PatG

§ 2 PatG