§ 17 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. August 1953][1. Oktober 1949]
§ 17 § 17
(1) [1] Die Patente erteilt das [P]atentamt. [2] Es entscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu erteilen sind. (1) [1] Die Patente erteilt das Reichspatentamt. [2] Es entscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu erteilen sind.
(2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). [2] Die rechtskundigen und technischen Mitglieder werden, wenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit berufen. (2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). [2] Die rechtskundigen und technischen Mitglieder werden, wenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit berufen.
(3) [1] Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein. (3) [1] Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein.
(4) [1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann [der Bundesminister der Justiz] Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Abs[ätze] 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des [P]atentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder. (4) [1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann die Reichsregierung Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Abs. 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Reichspatentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
[1. Oktober 1949–1. August 1953]
1§ 17.
(1) [1] Die Patente erteilt das Reichspatentamt. [2] Es entscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären oder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu erteilen sind.
2(2) [1] Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Technik sachverständig sind (technische Mitglieder). [2] Die rechtskundigen und technischen Mitglieder werden, wenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit berufen.
(3) [1] Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland als ordentlicher Studierender einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule oder einer Bergakademie sich dem Studium naturwissenschaftlicher und technischer Fächer gewidmet, dann eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden, außerdem danach mindestens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse ist. [2] Der Besuch ausländischer Universitäten, Hochschulen oder Akademien kann bis zur Dauer von zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden; die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im Inland abgelegt worden sein.
(4) [1] Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, kann die Reichsregierung Personen, welche die für die Mitglieder geforderte Vorbildung haben (Abs. 2 und 3), mit den Verrichtungen eines Mitglieds des Reichspatentamts beauftragen (Hilfsmitglieder). [2] Der Auftrag kann auf eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürfnisses erteilt werden und ist so lange nicht widerruflich. [3] Im übrigen gelten die Vorschriften über Mitglieder auch für die Hilfsmitglieder.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 6, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

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