§ 16 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961–1. Januar 1981]
1§ 16.
(1) 2[1] Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem [P]atentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. 3[2] Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen. 4[3] Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das [P]atentamt seinen Sitz hat.
5(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 9, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
3. 1. Juli 1961: Artt. 1 § 1 Nr. 10, 6 § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1961.
4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
5. 1. Oktober 1949: §§ 1 Nr. 5, 38 des Gesetzes vom 8. Juli 1949.

Umfeld von § 16 PatG

§ 15 PatG

§ 16 PatG

§ 16a PatG