§ 142 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[18. August 2021]
1§ 142.
2(1) [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16a, 49a)
  • 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ [9] Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
  • 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist (§ [9] Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.
[2] Satz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ [9] Satz 2 Nr. 3).
3(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
4(3) Der Versuch ist strafbar.
5(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
6(5) [1] Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. [2] § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. [3] Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
7(6) [1] Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
8(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Unterlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 bestraft.
9(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2 der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren gegen das streitgegenständliche Patent anhängig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. April 1993: Artt. 1 Nr. 6, 8 des Gesetzes vom 23. März 1993.
3. 1. Juli 1990: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
4. 1. Juli 1990: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
5. 1. Juli 1990: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
6. 1. Juli 1990: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
7. 1. Juli 1990: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 7. März 1990.
8. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 37, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
9. 18. August 2021: Artt. 1 Nr. 37, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.

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