§ 14 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[13. Dezember 2007][1. Januar 1981]
§ 14 § 14
[1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
[1. Januar 1981–13. Dezember 2007]
1§ 14. [1] Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. [2] Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 4, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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