§ 132 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Oktober 2009][1. November 1998]
§ 132 § 132
(1) [1] Im Einspruchsverfahren (§§ [59] bis [62]) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § [130] Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. [2] Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (1) [1] Im Einspruchsverfahren (§§ [59] bis [62]) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § [130] Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. [2] Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. (2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 132.
(1) [1] Im Einspruchsverfahren (§§ [59] bis [62]) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § [130] Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 Verfahrenskostenhilfe. [2] Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf den Einsprechenden und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die Beteiligten im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Artt. 3 Nr. 1 Buchst. i, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 34a, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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