§ 127 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 2006][1. Juli 2002]
§ 127 § 127
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben: (1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. 4. [1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
[1. Juli 2002–1. Juli 2006]
1§ 127.
2(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes […] mit folgenden Maßgaben:
  • 1. Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt.
  • 32. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten, kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
  • 3. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ [177 der Patentanwaltsordnung …] ist § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  • 4. 4[1] An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. [2] Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. [3] Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. [4] Die Zustellung gilt als am dritten Tage nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.
  • 5. (weggefallen)
5(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
2. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 1 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 26 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

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