§ 117 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1981–1. Oktober 2009]
1§ 117.
(1) Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Termin ist nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der Erklärungsschrift veranlaßt wird.
(2) Der Bundesgerichtshof kann auch Tatsachen und Beweise berücksichtigen, mit denen die Parteien ausgeschlossen sind.
(3) Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme ist § [115] anzuwenden.
(4) Soll das Urteil auf Umstände gegründet werden, die von den Parteien nicht erörtert worden sind, so sind diese zu veranlassen, sich dazu zu äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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