§ 112 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 112.
(1) [1] Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind demBerufungsbeklagten zuzustellen. [2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist. [3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Berufungskläger mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen.
(2) Der Senat oder der Vorsitzende kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 28, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

Umfeld von § 112 PatG

§ 111 PatG

§ 112 PatG

§ 113 PatG