§ 111 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998–1. Oktober 2009]
1§ 111.
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung begründen.
(2) [1] Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. [2] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. [3] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
  • 2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
(4) [1] Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Anmerkungen:
1. 1. November 1998: Artt. 2 Nr. 28, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.

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