§ 11 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Juli 1961][1. August 1953]
§ 11 § 11
(1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten. (1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) [1] Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Jahresgebühren fallen fort. [2] Hört die Gebührenzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zusatzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. (2) [1] Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Jahresgebühren fallen fort. [2] Hört die Gebührenzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zusatzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents.
(3) [1] Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. [2] Werden die Gebühren mit der Erteilung des Patents fällig, so beträgt die Frist vier Monate. [3] Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zuschlag für die Verspätung der Zahlung entrichtet werden. [4] Nach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht, sofern diese Frist später als sechs Monate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird. (3) [1] Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit zu entrichten. [2] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(4) [1] Das [P]atentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung gezahlt wird. (4) [1] Das [P]atentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die Jahresgebühr geleistet werden. [3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das [P]atentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.
(5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies [innerhalb von] vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. [3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig. (5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. [3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) [1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. [2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzahlung des Restbetrags erlischt. (6) [1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. [2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzahlung des Restbetrags erlischt.
(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben Jahre erlischt, erlassen werden. (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben Jahre erlischt, erlassen werden.
(8) [1] Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der [Bunde]skasse zu erstatten sind. [2] Das Erstattungsgesuch muß [innerhalb von] sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim [P]atentamt angebracht werden. [3] Die Erstattung ist in der [R]olle24 [Abs. 1]) zu vermerken. [4] Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das [P]atentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. [5] Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt. (8) [1] Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der [Bunde]skasse zu erstatten sind. [2] Das Erstattungsgesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim [P]atentamt angebracht werden. [3] Die Erstattung ist in der Patentrolle24) zu vermerken. [4] Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das [P]atentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. [5] Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt.
(9) [1] Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. [2] Wird auf das Patent verzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen. (9) [1] Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. [2] Wird auf das Patent verzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen.
[1. August 1953–1. Juli 1961]
1§ 11.
(1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), ferner bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) [1] Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die Jahresgebühren fallen fort. [2] Hört die Gebührenzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zusatzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents.
(3) [1] Die Gebühren für das dritte und die folgenden Jahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit zu entrichten. 2[2] Nach Ablauf der zwei Monate gibt das [P]atentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zahlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
(4) 3[1] Das [P]atentamt kann die Absendung der Nachricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. [2] Es kann die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die Jahresgebühr geleistet werden. 4[3] Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das [P]atentamt den Patentinhaber, daß das Patent erlischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.
(5) [1] Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. [2] Die Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlungen bewilligt werden. 5[3] Wird ein gestundeter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das [P]atentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert wird. [4] Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
(6) 6[1] Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben worden ist (Abs[atz] 4) oder die nach gewährter Stundung erneut zu ergehen hat (Abs[atz] 5), muß spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt werden. [2] Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn das Patent wegen Nichtzahlung des Restbetrags erlischt.
(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren für die Bekanntmachung und für das dritte bis sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben Jahre erlischt, erlassen werden.
(8) 7[1] Ist ein Patent erteilt worden, so kann zugunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet werden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeichnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der [Bunde]skasse zu erstatten sind. 8[2] Das Erstattungsgesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung des Patents beim [P]atentamt angebracht werden. [3] Die Erstattung ist in der Patentrolle (§ 24) zu vermerken. 9[4] Wenn es später nach den Umständen gerechtfertigt erscheint, soll das [P]atentamt anordnen, daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten ist. [5] Die Rückzahlungen werden als Zuschlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und als Teil dieser behandelt.
(9) [1] Die Gebühren können vor Eintritt der Fälligkeit gezahlt werden. [2] Wird auf das Patent verzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurückgenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Gebühren zurückzuzahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
3. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
4. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
5. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
6. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
7. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
8. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.
9. 1. August 1953: Art. 6 §§ 18, 20, Anlage 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1953.

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