§ 106 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. November 1998][1. Januar 1981]
§ 106 § 106
(1) [1] Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 123 Abs. 5 bis 7 entsprechend. (1) [1] Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § [123] Abs. [5] entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § [69] Abs. 1 entsprechend. (2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § [69] Abs. 1 entsprechend.
[1. Januar 1981–1. November 1998]
1§ 106.
(1) [1] Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend. [2] Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § [123] Abs. [5] entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § [69] Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.

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