§ 10 PatG

Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. Januar 1978–1. Januar 1981]
1§ 10.
(1) 2[1] Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. [2] Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Patentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nachsuchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet.
(2) [1] Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem Anfangstag des Hauptpatents. [2] Von mehreren Zusatzpatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gelten als dessen Zusatzpatente.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1936: § 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1936.
2. 1. Januar 1978: Artt. IV Nr. 8, XI § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1976, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens vom 9. September 1977, Bundesgesetzblatt Teil II 1977 Nummer 37 vom 15. September 1977 Seite 792.

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