§ 6 OWiG. Zeit der Handlung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975]
1§ 6. Zeit der Handlung. [1] Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. [2] Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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