§ 49 OWiG. Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2018]
1§ 49. 2Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde.
3(1) [1] Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. [2] Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
4(2) [1] Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. 5[2] Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
3. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Juni 1998: Artt. 19 Nr. 2 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1997.
5. 1. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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