§ 47 OWiG. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
(1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 47. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
(1) [1] Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. [2] Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) [1] Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. [2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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